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Auszug: Informationsschreiben DAkkS vom 23.01.2023
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Blick auf die bundesweite Rücknahme der erlassenen Regelungen zum Umgang mit der Corona-Pandemie teile ich Ihnen mit, dass auch die (Sonder-)Regelungen zum Zulassungsgeschehen ab sofort und offiziell zurückgenommen werden.
Dies betrifft die im Anhang befindlichen Regelungen, die ursprünglich zwischen BMAS, BA und DAkkS abgestimmt wurden.
Insbesondere die Regelungen zu den Äquvivalenzbescheinigungen unterlagen einer Befristung durch die Empfehlungen des Beirats nach § 182 SGB III (Anlage), die ohnehin bereits abgelaufen ist.
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Auszug: Informationsschreiben DAkkS vom 23.01.2023
Sehr geehrte Damen und Herren,
seit dem 01.01.2023 erfolgt die Übermittlung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen gesetzlich Versicherter elektronisch (eAU). Infolgedessen kam es in den vergangenen Wochen und Monaten immer wieder zu Nachfragen von Seiten der Träger und fachkundigen Stellen bei der Bundesagentur für Arbeit.
Um die offenen Fragen zum Umgang mit dem eAU-Verfahren zu beantworten, wurde von der BA beschlossen, über das Portal der BA an geeigneter Stelle zu informieren. Entsprechendes Informationsschreiben finden Sie hier
https://www.arbeitsagentur.de/institutionen/bildungstraeger/downloads-bildungstraeger
Die Agentur für Arbeit informiert hierin über die ab 01.07.2022 geltenden Neuerungen beim B-DKS (Bundesdurchschnittskostensatz) und über weitere wichtige Fragen der Akkreditierung und Zulassung.
Bei Fragen zu Ihrer Maßnahmenzulassung bzw. bei Änderungen melden Sie sich bitte bei uns. Die BDKS-Listen können Sie im BA-Artikel aufrufen, zusätzlich sind hier noch die direkten Links.
B-DKS für Maßnahmen der Aktivierung und beruflichen Eingliederung ab 01. Juli 2022
B-DKS für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung ab 01. Juli 2022
In der aktuellen Situation sind schnelle Lösungen erforderlich um wirtschaftliche Nachteile für unsere Kunden abzuwenden und den Zertifizierungsstatus für unsere Kunden zu erhalten. An diesem Ort nennen wir Ihnen die geänderten Verfahren und stellen weitere Informationen zur Verfügung. Unsere Verfahren stehen in Übereinstimmung mit den getroffenen Regelungen der übergeordneten Institutionen (DAkkS, BA, gesetzliche und behördliche Regelungen).
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit teile ich lhnen vorab mit, dass die Beiratsempfehlung zum Umgang mit Äquivalenzbescheinigungen angepasst wird. Das Verfahren zum Umgang mit den Äquivalenzbescheinigungen wird aufgrund der derzeitigen Pandemiesituation verlängert. Es ergeben sich folgende Änderungen: Die bestehenden Äquivalenzbescheinigungen werden automatisch bis zum 31.03.2022 verlängert, sofern der FKS keine Tatsachen bekannt sind, die dem widersprechen. Ggf. neu auszustellende Äquivalenzbescheinigungen sind durch die FKS ebenfalls bis zum 31.03.2022 zu befristen. Dies für Sie zur Vorabinformation. Die entsprechende Empfehlung des Beirats gem. $ 182 SGB IlIl wird noch angepasst. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag (Nachricht vom 25.11.2021)
Der neue BDKS §45 berücksichtigt die Zusammenlegung der Förderziele §45 Satz 1 und Satz 2.
In Zusammenhang mit der Rechtsänderung zur Zusammenlegung der obigen Förderziele erreicht uns eine Klarstellung der DAkkS zur Zuordnung der Bildungsgutscheine. Konkret verhält es sich wie folgt:
Gutscheine nach Nummer 1 (alt; ausgestellt vor dem 01.01.2021) können ab dem 01.01.2021 sowohl
Gutscheine nach Nummer 1 (neu, ausgestellt nach dem 31.12.2020) können ab dem 01.01.2021 sowohl
Gutscheine nach Nummer 2 bleiben bis zum angegebenen Datum weiter gültig und können ab dem 01.01.2021
Der Beirat beschreibt in dieser Verordnung noch einmal das konkrete Vorgehen bei Äquivalenzbescheinigungen. So sind zum Beispiel Änderungs- oder Neuzulassungen erforderlich wenn die alternativen Verfahren dauerhaft angewendet werden sollen (Zeile 30). Alle Äquivalenzbescheinigungen, auch die unbefristet ausgestellten, sind nunmehr befristet, maximal bis zum 31.12.2021. Vorher auslaufende befristete Bescheinigungen können verlängert werden bis zum 31.12.2021 (Zeilen ab 62).
Bei Fragen melden Sie sich bitte bei uns.
Mit dem Gesetz werden die Förderinstrumente der Arbeitsmarktpolitik weiterentwickelt. Dies betrifft besonders die Möglichkeiten der Weiterbildung und Qualifizierung im Rahmen der AZAV. Betreffende Änderungen sind teilweise u. a. schon ab 29.05.2020 gültig, andere gelten erst ab dem 01.07.2020, dem 01.10.2020 bzw. dem 01.01.2021. Die TQCert GmbH hat bereits im Entwicklungsstadium des Gesetzes Verfahren zur Umsetzung der inzwischen rechtskräftigen Änderungen entwickelt. Die neuen Regeln treten zu unterschiedlichen Zeiten in Kraft. Sie finden dann automatisch Anwendung in den Zulassungsvorgängen der TQCert GmbH.
Für unsere Kunden sind hierbei u.A. folgende Punkte wesentlich
Eine Leitlinie der DAkkS. Sie enthält Vorgaben für die Wiederaufnahme von Gutscheinmaßnahmen und zur alternativen Maßnahmendurchführung – Äquivalenzbescheinigungen und schafft so Rechtssicherheit nach den Lockerungen der Kontaktverbote durch die Bundesländer Anfang Mai 2020.
Im Trägerrundschreiben der BA zur Vergütung von arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen bestätigt die BA zunächst ihre Aussage vom 20.03.2020, nach der sie die Maßnahmenvergütung bis zum 31.03.2020 bezahlt und dass damit die Einnahmen der Träger für diese Maßnahmen sichergestellt sind.
Für Träger, die Maßnahmen auch über diesen Termin hinaus in alternativer Form durchführen, sichert die BA die Weitervergütung zu. Zur detaillierten Verfahrenshinweise plant die BA zurzeit ein geregeltes Verfahren. Sie sagt diese Verfahrens- und Nachweisregelungen und deren Veröffentlichung für Anfang April zu. Die Träger werden gebeten diese Veröffentlichung abzuwarten.
Hinweise TQCert GmbH hierzu: Das Rundschreiben hat uns über die DAkkS erreicht. Wir geben es hier an Sie weiter. Das von uns festgelegte Verfahren (Angaben über vorliegende sächliche und pädagogische Voraussetzungen, Vorabbescheinigung zu Vorlagen bei der BA) stimmt mit den bisherigen Vorgaben überein. Sollten die angekündigten Informationen hier Ergänzungen, Veränderungen ergeben, setzen wir uns umgehend mit Ihnen in Verbindung. Wir stimmen mit der BA überein: Nachteile sollen Ihnen nicht entstehen.
Ihr TQCert-Team
Präsenzunterricht durch alternative Lernformen ersetzen
Wenn Sie als Träger die technischen und organisatorischen Möglichkeiten haben alternative Lernformen zum Präsenzunterricht anzubieten, melden Sie sich umgehend bei uns. Wir stellen Ihnen bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Vorabbescheinigung aus. Diese kann bei der Arbeitsagentur/Jobcenter vorgelegt werden. Die BA begrüßt ausdrücklich Anstrengungen von Trägern, die ein Online-Angebot als Ersatz für die Unterbrechung der physischen Durchführung der Maßnahme anbieten.
Fordern Sie den Antrag (FO07PZC03) bei Bedarf sofort bei uns an. Das TQCert-Team ist telefonisch erreichbar 0561 570 588 0.
Vor-Ort-Audits finden vorerst nicht mehr statt. Wenn Vor-Ort-Audits zur Aufrechterhaltung der Trägerzulassung anstehen, sind besondere Regelungen nötig, damit die Trägerzulassung nicht ausgesetzt/zurückgezogen werden muss. Das aus diesem Grund von uns entwickelte Verfahren ist eine Kombination aus Remote- und Vor-Ort-Audit. Im Remote-Teil des Audits werden die Daten (Checklisten, Nachweise, z.B. internes Audit) mit geeigneten Mitteln (Telefon, Scype, E-Mail) elektronisch ausgetauscht. Innerhalb eines halben Jahres ist dann nur noch eine kurze Evaluierung Vor-Ort erforderlich.
Unser Auditor nimmt mit den betreffenden Kunden Kontakt auf und bespricht die Möglichkeit der Durchführung des Audits als Remote. Sie können sich auch an die Geschäftsstelle wenden, wir sind für Sie da.
20.03.2020: Informationen der BA Zentrale CF4 (Keine Präsenzmaßnahmen mehr)
Schreiben der BA (CF4) vom 20.03.2020.pdf
18.03.2020 Modifizierter Text der DAkkS (Vorerst keine Vor-Ort-Begutachtungen mehr)
17.03.20202: Corona-Virus, Aktuelle Informationen der BA zur Sicherung der Leistungsgewährung und zum Kurzarbeitergeld
https://www.arbeitsagentur.de/corona-virus-aktuelle-informationen
Unparteilichkeitserklärung
In der Zertifizierung achten wir streng auf die Gleichbehandlung aller Kunden. Wenn ein Kunde von uns Vorschläge zur Schulung, Beratung, Literatur oder sonstige Empfehlungen erhält, sind diese stets kostenlos und führen keinesfalls zu einer Bevorzugung bei der Zertifizierung.