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Die aktuellen Empfehlungen des Beirats zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen nach dem SGB III bieten aktualisierte Richtlinien, um die Qualität und Einheitlichkeit bei der Arbeitsmarktintegration und Weiterbildung zu gewährleisten. Besonders hervorzuheben sind Neuerungen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie zur Träger- und Maßnahmezulassung im Rahmen der Arbeitsförderung. Werfen Sie einen Blick auf die Details und erfahren Sie, wie diese Änderungen Ihre Arbeit beeinflussen können.
Stand: 10.09.2024
Hinweis: Alle Änderungen gegenüber der vorherigen Version sind in roter Schrift kenntlich gemacht.
Die Bundesagentur für Arbeit hat die aktuellen Durchschnittskostensätze für Maßnahmen nach § 45 SGB III und § 16k SGB II veröffentlicht. Diese dienen als Grundlage für die Finanzierung von Maßnahmen wie der Heranführung an den Arbeitsmarkt, Unterstützung zur Selbstständigkeit und Stabilisierung von Beschäftigungsverhältnissen. Je nach Maßnahme variieren die Kostensätze zwischen Einzel- und Gruppenmaßnahmen, mit einem Stundensatz von bis zu 77,70 €.
Zur Veröffentlichung
Stand: 01.07.2024
Die Bundesagentur für Arbeit hat die neuen Durchschnittskostensätze für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung veröffentlicht. Diese gelten ab dem 1. Juli 2024 und umfassen zahlreiche Bildungsbereiche, von Schweißtechnik bis hin zu Fahrerausbildungen und Umschulungen. Sie dienen als Grundlage für die Finanzierung solcher Maßnahmen, wobei Schwellenwerte bei besonderen Qualifikationen Anwendung finden. Die neuen Kostensätze ermöglichen eine bessere Planung und Durchführung von Weiterbildungsangeboten.
Zur Veröffentlichung
Stand: 01.07.2024
Die Bundesagentur für Arbeit informiert Träger und fachkundige Stellen über die Förderung von Maßnahmen der ganzheitlichen Betreuung nach § 16k SGB II. Ziel ist es, die Beschäftigungsfähigkeit von Leistungsberechtigten zu stabilisieren, wobei individuelle Problemlagen durch Einzelcoachings bearbeitet werden. Diese Maßnahmen erfordern eine Träger- und Maßnahmezulassung und werden im Gutscheinverfahren durchgeführt. Die Maßnahmen unterscheiden sich von denen nach § 45 SGB III und bieten eine umfassendere Betreuung, die auch das soziale Umfeld einbezieht.
Stand: 07.11.2023
Die Bundesagentur für Arbeit hat wichtige Änderungen veröffentlicht: Die Bundesdurchschnittskostensätze (BDKS) für Maßnahmen der Aktivierung und beruflichen Eingliederung gelten seit dem 19.06.2023, und ab dem 01.07.2023 tritt der §16k SGB II zur ganzheitlichen Betreuung in Kraft. Erfahren Sie mehr über die neuen Regelungen und deren Umsetzung:
Stand: 22.06.2023
Auszug: Informationsschreiben DAkkS (Deutsche Akkreditierungsstelle) vom 23.01.2023
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Blick auf die bundesweite Rücknahme der erlassenen Regelungen zum Umgang mit der Corona-Pandemie teile ich Ihnen mit, dass auch die (Sonder-)Regelungen zum Zulassungsgeschehen ab sofort und offiziell zurückgenommen werden.Dies betrifft die im Anhang befindlichen Regelungen, die ursprünglich zwischen BMAS, BA und DAkkS abgestimmt wurden.Insbesondere die Regelungen zu den Äquvivalenzbescheinigungen unterlagen einer Befristung durch die Empfehlungen des Beirats nach § 182 SGB III (Anlage), die ohnehin bereits abgelaufen ist.
Zum Download:
Stand: 16.03.2023
Auszug: Informationsschreiben DAkkS (Deutsche Akkreditierungsstelle)
Sehr geehrte Damen und Herren,
seit dem 01.01.2023 erfolgt die Übermittlung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen gesetzlich Versicherter elektronisch (eAU). Infolgedessen kam es in den vergangenen Wochen und Monaten immer wieder zu Nachfragen von Seiten der Träger und fachkundigen Stellen bei der Bundesagentur für Arbeit.
Um die offenen Fragen zum Umgang mit dem eAU-Verfahren zu beantworten, wurde von der BA beschlossen, über das Portal der BA an geeigneter Stelle zu informieren.
Entsprechendes Informationsschreiben finden Sie hier.
Stand: 23.01.2023
Die Agentur für Arbeit informiert hierin über die ab 01.07.2022 geltenden Neuerungen beim B-DKS (Bundesdurchschnittskostensatz) und über weitere wichtige Fragen der Akkreditierung und Zulassung.
Bei Fragen zu Ihrer Maßnahmenzulassung bzw. bei Änderungen melden Sie sich bitte bei uns. Die BDKS-Listen können Sie im BA-Artikel aufrufen, zusätzlich finden Sie hier die Links:
Bundesagentur für Arbeit: Informationen zur Akkreditierung und Zulassung
Stand: 01.07.2022
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit teile ich lhnen vorab mit, dass die Beiratsempfehlung zum Umgang mit Äquivalenzbescheinigungen angepasst wird. Das Verfahren zum Umgang mit den Äquivalenzbescheinigungen wird aufgrund der derzeitigen Pandemiesituation verlängert. Es ergeben sich folgende Änderungen: Die bestehenden Äquivalenzbescheinigungen werden automatisch bis zum 31.03.2022 verlängert, sofern der FKS keine Tatsachen bekannt sind, die dem widersprechen. Ggf. neu auszustellende Äquivalenzbescheinigungen sind durch die FKS ebenfalls bis zum 31.03.2022 zu befristen. Dies für Sie zur Vorabinformation. Die entsprechende Empfehlung des Beirats gem. $ 182 SGB IlIl wird noch angepasst.
Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag (Nachricht vom 25.11.2021)
Stand: 25.11.2021
Zum 01.01.2021 wurden die Bundesdurchschnittskostensätze (BDKS) für Maßnahmen nach §45 SGB III aktualisiert. Die neuen Sätze berücksichtigen die Zusammenlegung der Förderziele, die nun in der Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt sowie der Beseitigung von Vermittlungshemmnissen liegen. Diese Anpassungen gelten für alle Anträge, die ab dem 01. Januar 2021 eingereicht werden.
Weitere Details finden Sie im vollständigen Dokument.
In Zusammenhang mit der Rechtsänderung zur Zusammenlegung der obigen Förderziele erreicht uns eine Klarstellung der DAkkS zur Zuordnung der Bildungsgutscheine. Konkret verhält es sich wie folgt:
Gutscheine nach Nummer 1 (alt; ausgestellt vor dem 01.01.2021) können ab dem 01.01.2021 sowohl
Gutscheine nach Nummer 1 (neu, ausgestellt nach dem 31.12.2020) können ab dem 01.01.2021 sowohl
Gutscheine nach Nummer 2 bleiben bis zum angegebenen Datum weiter gültig und können ab dem 01.01.2021
Stand: 10.12.2020
Mit dem Gesetz werden die Förderinstrumente der Arbeitsmarktpolitik weiterentwickelt. Dies betrifft besonders die Möglichkeiten der Weiterbildung und Qualifizierung im Rahmen der AZAV. Betreffende Änderungen sind teilweise u. a. schon ab 29.05.2020 gültig, andere gelten erst ab dem 01.07.2020, dem 01.10.2020 bzw. dem 01.01.2021. Die TQCert GmbH hat bereits im Entwicklungsstadium des Gesetzes Verfahren zur Umsetzung der inzwischen rechtskräftigen Änderungen entwickelt. Die neuen Regeln treten zu unterschiedlichen Zeiten in Kraft. Sie finden dann automatisch Anwendung in den Zulassungsvorgängen der TQCert GmbH.
Zum Gesetz
Für unsere Kunden sind hierbei u.A. folgende Punkte wesentlich
Stand: 20.05.2020
Unparteilichkeitserklärung
In der Zertifizierung achten wir streng auf die Gleichbehandlung aller Kunden. Wenn ein Kunde von uns Vorschläge zur Schulung, Beratung, Literatur oder sonstige Empfehlungen erhält, sind diese stets kostenlos und führen keinesfalls zu einer Bevorzugung bei der Zertifizierung.