Willkommen bei der TQCert GmbH

Zertifizierungsstelle Kassel


Die TQCert GmbH ist eine Zertifizierungsstelle in Kassel. Gegründet im Jahr 2008, zählen wir inzwischen in manchen Bereichen zu den führenden Anbietern von Zertifizierungen. Wir sind akkreditiert von der nationalen Akkreditierungsstelle DAkkS GmbH, beliehene Behörde des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz BMWK.

Unsere Leistungen

  • Wir zertifizieren Unternehmen bezüglich der Konformität Ihres Qualitätsmanagementsystems mit der Norm ISO 9001.
  • Wir zertifizieren Bildungsträger und deren Maßnahmen nach der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung – AZAV. Hierzu zählen alle Schulungsanbieter der Arbeitsförderung, Fahrschulen, Fahrlehrerausbildungsstätten, Anbieter von Teilqualifikationen, Umschulungsträger, WfbM.
  • Wir zertifizieren/präqualifizieren Leistungserbringer für Abgabe von Hilfsmitteln nach §126 SGB V.
  • Wir zertifizieren Personen, die festgelegte Kompetenzanforderungen erfüllen und dies in einer Prüfung nachgewiesen haben. Zum Beispiel Qualitätsfachpersonal.


In allen Bereichen sind wir stolz auf das Lob, das wir über unsere Arbeit von Kundenseite und auch aus der Aufsicht erhalten. Dies ist unser Ansporn für die weitere Sorgfalt und Verlässlichkeit bei unserer Arbeit.

Hier geht es zur Präqualifizierungsstelleder TQCert GmbH.


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Aktuelles

 

Neue Empfehlungen des Beirats nach § 182 SGB III verfügbar

Die aktuellen Empfehlungen des Beirats zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen nach dem SGB III bieten aktualisierte Richtlinien, um die Qualität und Einheitlichkeit bei der Arbeitsmarktintegration und Weiterbildung zu gewährleisten. Besonders hervorzuheben sind Neuerungen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie zur Träger- und Maßnahmezulassung im Rahmen der Arbeitsförderung. Werfen Sie einen Blick auf die Details und erfahren Sie, wie diese Änderungen Ihre Arbeit beeinflussen können.

Empfehlungen des Beirats

Stand: 10.09.2024

Hinweis: Alle Änderungen gegenüber der vorherigen Version sind in roter Schrift kenntlich gemacht.

 

§45-Veröffentlichung der Bundesdurchschnittskostensätze für Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (inkl. Maßnahmen zur ganzheitlichen Betreuung) 2024

Die Bundesagentur für Arbeit hat die aktuellen Durchschnittskostensätze für Maßnahmen nach § 45 SGB III und § 16k SGB II veröffentlicht. Diese dienen als Grundlage für die Finanzierung von Maßnahmen wie der Heranführung an den Arbeitsmarkt, Unterstützung zur Selbstständigkeit und Stabilisierung von Beschäftigungsverhältnissen. Je nach Maßnahme variieren die Kostensätze zwischen Einzel- und Gruppenmaßnahmen, mit einem Stundensatz von bis zu 77,70 €.

Zur Veröffentlichung

Stand: 01.07.2024

 

FbW-Veröffentlichung der Bundesdurchschnittskostensätze für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung 2024

Die Bundesagentur für Arbeit hat die neuen Durchschnittskostensätze für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung veröffentlicht. Diese gelten ab dem 1. Juli 2024 und umfassen zahlreiche Bildungsbereiche, von Schweißtechnik bis hin zu Fahrerausbildungen und Umschulungen. Sie dienen als Grundlage für die Finanzierung solcher Maßnahmen, wobei Schwellenwerte bei besonderen Qualifikationen Anwendung finden. Die neuen Kostensätze ermöglichen eine bessere Planung und Durchführung von Weiterbildungsangeboten.

Zur Veröffentlichung

Stand: 01.07.2024

 

DAkkS (Deutsche Akkreditierungsstelle) 07.11.2023: Informationsschreiben an Träger und fachkundige Stellen zu § 16k SGB II

Die Bundesagentur für Arbeit informiert Träger und fachkundige Stellen über die Förderung von Maßnahmen der ganzheitlichen Betreuung nach § 16k SGB II. Ziel ist es, die Beschäftigungsfähigkeit von Leistungsberechtigten zu stabilisieren, wobei individuelle Problemlagen durch Einzelcoachings bearbeitet werden. Diese Maßnahmen erfordern eine Träger- und Maßnahmezulassung und werden im Gutscheinverfahren durchgeführt. Die Maßnahmen unterscheiden sich von denen nach § 45 SGB III und bieten eine umfassendere Betreuung, die auch das soziale Umfeld einbezieht.

Zum Informationsschreiben

Stand: 07.11.2023

 

Neue Informationen zu BDKS §45/AVGS und Einführung §16k

Die Bundesagentur für Arbeit hat wichtige Änderungen veröffentlicht: Die Bundesdurchschnittskostensätze (BDKS) für Maßnahmen der Aktivierung und beruflichen Eingliederung gelten seit dem 19.06.2023, und ab dem 01.07.2023 tritt der §16k SGB II zur ganzheitlichen Betreuung in Kraft. Erfahren Sie mehr über die neuen Regelungen und deren Umsetzung:

  1. Information zur Akkreditierung und Zulassung
  2. BDKS für Maßnahmen der Aktivierung
  3. Fachliche Weisung zu §16k
  4. Umsetzungshinweis zur ganzheitlichen Betreuung


Stand: 22.06.2023

 

An alle FKS: Offizielle Rücknahme der Regelungen mit Bezug zur Corona-Pandemie

Auszug: Informationsschreiben DAkkS (Deutsche Akkreditierungsstelle) vom 23.01.2023

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Blick auf die bundesweite Rücknahme der erlassenen Regelungen zum Umgang mit der Corona-Pandemie teile ich Ihnen mit, dass auch die (Sonder-)Regelungen zum Zulassungsgeschehen ab sofort und offiziell zurückgenommen werden.Dies betrifft die im Anhang befindlichen Regelungen, die ursprünglich zwischen BMAS, BA und DAkkS abgestimmt wurden.Insbesondere die Regelungen zu den Äquvivalenzbescheinigungen unterlagen einer Befristung durch die Empfehlungen des Beirats nach § 182 SGB III (Anlage), die ohnehin bereits abgelaufen ist.

Zum Download:

Stand: 16.03.2023

 

Informationen für Maßnahme-/Bildungsträger zum Umgang mit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ab 01.01.2023

Auszug: Informationsschreiben DAkkS (Deutsche Akkreditierungsstelle)

Sehr geehrte Damen und Herren,

seit dem 01.01.2023 erfolgt die Übermittlung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen gesetzlich Versicherter elektronisch (eAU). Infolgedessen kam es in den vergangenen Wochen und Monaten immer wieder zu Nachfragen von Seiten der Träger und fachkundigen Stellen bei der Bundesagentur für Arbeit.

Um die offenen Fragen zum Umgang mit dem eAU-Verfahren zu beantworten, wurde von der BA beschlossen, über das Portal der BA an geeigneter Stelle zu informieren.

Entsprechendes Informationsschreiben finden Sie hier.

Stand: 23.01.2023

 

Information der Bundesagentur zum neuen Bundesdurchschnittskostensatz

Die Agentur für Arbeit informiert hierin über die ab 01.07.2022 geltenden Neuerungen beim B-DKS (Bundesdurchschnittskostensatz) und über weitere wichtige Fragen der Akkreditierung und Zulassung.

Bei Fragen zu Ihrer Maßnahmenzulassung bzw. bei Änderungen melden Sie sich bitte bei uns. Die BDKS-Listen können Sie im BA-Artikel aufrufen, zusätzlich finden Sie hier die Links:

Bundesagentur für Arbeit: Informationen zur Akkreditierung und Zulassung

Stand: 01.07.2022

 

Die DAkkS (Deutsche Akkreditierungsstelle) informiert uns über die geplante Beiratsempfehlung zum Umgang mit Äquivalenzbescheinigungen; Verlängerung bis 31.03.2022

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit teile ich lhnen vorab mit, dass die Beiratsempfehlung zum Umgang mit Äquivalenzbescheinigungen angepasst wird. Das Verfahren zum Umgang mit den Äquivalenzbescheinigungen wird aufgrund der derzeitigen Pandemiesituation verlängert. Es ergeben sich folgende Änderungen: Die bestehenden Äquivalenzbescheinigungen werden automatisch bis zum 31.03.2022 verlängert, sofern der FKS keine Tatsachen bekannt sind, die dem widersprechen. Ggf. neu auszustellende Äquivalenzbescheinigungen sind durch die FKS ebenfalls bis zum 31.03.2022 zu befristen. Dies für Sie zur Vorabinformation. Die entsprechende Empfehlung des Beirats gem. $ 182 SGB IlIl wird noch angepasst.

Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag (Nachricht vom 25.11.2021)

Stand: 25.11.2021

 

BDKS §45 ab 01.01.2021: Neue Förderziele integriert

Zum 01.01.2021 wurden die Bundesdurchschnittskostensätze (BDKS) für Maßnahmen nach §45 SGB III aktualisiert. Die neuen Sätze berücksichtigen die Zusammenlegung der Förderziele, die nun in der Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt sowie der Beseitigung von Vermittlungshemmnissen liegen. Diese Anpassungen gelten für alle Anträge, die ab dem 01. Januar 2021 eingereicht werden.

Weitere Details finden Sie im vollständigen Dokument.

 

Info der Deutschen Akkreditierungsstelle: Zur Zusammenlegung der Förderziele gem. § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB III ab 01.01.2021

In Zusammenhang mit der Rechtsänderung zur Zusammenlegung der obigen Förderziele erreicht uns eine Klarstellung der DAkkS zur Zuordnung der Bildungsgutscheine. Konkret verhält es sich wie folgt:

Gutscheine nach Nummer 1 (alt; ausgestellt vor dem 01.01.2021) können ab dem 01.01.2021 sowohl

  • in Maßnahmen nach Nummer 1 (alt; zugelassen vor dem 01.01.2021) sowie
  • Nummer 1 (neu; zugelassen nach dem 31.12.2020) eingelöst werden.

Gutscheine nach Nummer 1 (neu, ausgestellt nach dem 31.12.2020) können ab dem 01.01.2021 sowohl

  • in Maßnahmen nach Nummer 1 (alt; zugelassen vor dem 01.01.2021) sowie
  • in Maßnahmen nach Nummer 1 (neu; zugelassen nach dem 31.12.2020) als auch
  • in bereits zugelassene Maßnahmen nach Nummer 2 eingelöst werden.

Gutscheine nach Nummer 2 bleiben bis zum angegebenen Datum weiter gültig und können ab dem 01.01.2021

  • in zugelassene Maßnahmen nach der Nummer 2 oder
  • in zugelassene Maßnahmen nach Nummer 1 (neu) eingelöst werden.

Stand: 10.12.2020

 

Bundesgesetzblatt: Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung (BeWeAusbFG k.a.Abk.)

Mit dem Gesetz werden die Förderinstrumente der Arbeitsmarktpolitik weiterentwickelt. Dies betrifft besonders die Möglichkeiten der Weiterbildung und Qualifizierung im Rahmen der AZAV. Betreffende Änderungen sind teilweise u. a. schon ab 29.05.2020 gültig, andere gelten erst ab dem 01.07.2020, dem 01.10.2020 bzw. dem 01.01.2021. Die TQCert GmbH hat bereits im Entwicklungsstadium des Gesetzes Verfahren zur Umsetzung der inzwischen rechtskräftigen Änderungen entwickelt. Die neuen Regeln treten zu unterschiedlichen Zeiten in Kraft. Sie finden dann automatisch Anwendung in den Zulassungsvorgängen der TQCert GmbH.

Zum Gesetz

Für unsere Kunden sind hierbei u.A. folgende Punkte wesentlich

  • Zum 1. Juli 2020 werden die durchschnittlichen Kostensätze für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach den §§ 81 und 82 um 20 Prozent angehoben. (BeWeAusbFG Artikel 18 §7, BGBl 1053).
  • Überschreiten die kalkulierten Maßnahmekosten aufgrund dieser Aufwendungen die durchschnittlichen Kostensätze um mehr als 25 Prozent, bedarf die Zulassung dieser Maßnahmen der Zustimmung der Bundesagentur (BeWeAusbFG Artikel 1 Punkt 23, BGBl 1043), Gültigkeit ab 01.10.2020).
  • Die Bundesagentur für Arbeit veröffentlicht zweijährlich, erstmals im Jahr 2022, die durchschnittlichen Kostensätze nach § 179 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch. Grundlage sind die der Bundesagentur für Arbeit gemeldeten Kostensätze der zugelassenen Maßnahmen der vorangegangenen zwei Kalenderjahre. (BeWeAusbFG Artikel 18 Punkt1, BGBl 1053, Gültigkeit 01.10.2020)
  • Der Kostenkalkulation für eine Gruppenmaßnahme ist grundsätzlich eine Gruppengröße von zwölf Teilnehmenden zu Grunde zu legen. (BeWeAusbFG Artikel 18 Punkt 1, BGBl 1053, Gültigkeit 01.10.2020)
  • Zum 01.01.2021 werden Maßnahmen nach §45 Absatz 1 Satz 1 wie folgt geändert:
    In Nummer 1 werden nach dem Wort „Arbeitsmarkt“ die Wörter „sowie Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen“ eingefügt, d. h. Nummer 1 lautet dann wie folgt: Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt, sowie Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen. Nummer 2 wird aufgehoben, d. h. Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen entfällt. (BeWeAusbFG Artikel 2 Punkt 4, BGBl 1050, Gültigkeit ab 01.01.2021).

Stand: 20.05.2020

 

Unparteilichkeit

Unparteilichkeitserklärung


In der Zertifizierung achten wir streng auf die Gleichbehandlung aller Kunden. Wenn ein Kunde von uns Vorschläge zur Schulung, Beratung, Literatur oder sonstige Empfehlungen erhält, sind diese stets kostenlos und führen keinesfalls zu einer Bevorzugung bei der Zertifizierung.