Anerkennungsjahr bei nicht verkürzbarer Ausbildung ausreichend
Bei der Umschulung von Erzieherinnen (Ausbildung zum staatlich geprüften Erzieher/in) bestand das Problem, dass die Ausbildung mit Anerkennungspraktikum 4 Jahre beträgt. Die Verkürzung um 1/3 müsste damit (in Vollzeit) 16 Monate betragen. Die werden aber beim Anerkennungspraktikum (12 Monate) nicht erreicht. Hierzu gibt es jetzt (22.07.2011) eine Weisung der Arbeitsagentur, die den Agenturen und uns (fachkundige Stelle) die Zulassung ermöglicht.
Hier ein Auszug aus der Weisung
Soweit bei einer nicht verkürzbaren Ausbildung während des nachgeschalteten Anerkennungspraktikums eine angemessene Praktikantenvergütung bezahlt wird und keine Lehrgangskosten entstehen, reicht dies aus, um den schulischen Maßnahmeteil fördern zu können (§ 85 Abs. 2 Satz 2 und 3 SGBIII gilt als erfüllt). Diese grundsätzliche Regelung gilt auch für Teilzeitvarianten und unabhängig von der Dauer des Anerkennungspraktikums und des schulischen Teils der Maßnahme.
August 2011, Hans-Jürgen Cloodt
Umschulungsmaßnahmen und Berufsschulunterricht
Thema: Berufsschulunterricht im Rahmen von Umschulungsmaßnahmen, Empfehlung des Anerkennungsbeirates vom 11.05.2011, Nachricht der Anerkennungsstelle vom 23.05.2011
Sachverhalt: Die Anerkennungsstelle teilt uns eine neue Empfehlung des Anerkennungsbeirates mit. In dieser Empfehlung wird nochmals auf die Unterauftragsvergabe hingewiesen, die nicht über 10% sein darf, wenn der Auftragnehmer nicht zertifiziert ist.
Neu ist, dass die Verlagerung des theoretischen Unterrichts an eine Berufsschule als ein Unterauftrag aufgefasst werden muss. Da der Berufsschulunterricht in der Regel über 10% liegt, muss der Weiterbildungsträger den Theorieunterricht in der Regel selbst erteilen. Dies gilt nicht, wenn die Berufsschule AZWV-zertifiziert ist.
Diese Regelung gilt ab jetzt (Juli 2011) für alle neuen Maßnahmenzulassungen von Umschulungen. Die bestehenden Zertifikate bleiben unverändert gültig.
Hier jetzt der genaue Wortlaut der bindenden Empfehlung
Auslagerung von theoretischem Unterricht an Berufsschulen (Untervergabe) (Version 01 vom 11.05.2011)
Verlagert ein Bildungsträger im Rahmen einer Gruppenumschulung theoretischen Unterricht an eine Berufsschule, ist dies als Unterauftrag im Sinne § 9 AZWV (Empfehlung AEB vom 11.11.2008) anzusehen. Bei nicht zugelassenen Berufsschulen liegt der Unterrichtsanteil somit bei maximal 10 Prozent.
Die Stundenzahl der Berufsschule darf nicht zur Verminderung des Kostensatzes des durch den Träger selbst durchgeführten Unterrichts in der Kalkulation benutzt werden. Für alle Unterrichtsanteile (des Bildungsträgers und der Berufsschule) ist die Angemessenheit nach dem B-DKS getrennt festzustellen.
Hans-Jürgen Cloodt
Lesen Sie alle aktuell gültigen Informationen des Anerkennungsbeirates (Stand 23.05.2011) hier.
Wie ist Vollzeit, Teilzeit und berufsbegleitend definiert?
Die Unterscheidung ist bei den Agenturen deshalb getroffen, weil die Teilnehmer in diesen Kategorien, wenn sie Arbeitslosengeld 1 erhalten, unterschiedliche Arten von Arbeitslosengeld 1 erhalten.
Vollzeitteilnehmer ALG (normal)
Teilzeitteilnehmer ALG (Weiterbildung)
Berufsbegleitende Teilnehmer ALG (normal)
Die Zuordnung der Teilnehmer zu diesen Gruppen ist deswegen wichtig, weil die Arbeitslosen 1 Jahr lang Arbeitslosengeld 1 erhalten. Bei Weiterbildungsmaßnahmen jedoch verlängert sich der Arbeitslosengeldbezug um die Weiterbildungszeit. Deshalb achten die Agenturen auf ungerechtfertige Verlängerungen der Weiterbildungsmaßnahmen. Teilzeitarbeitslose dürfen allerdings nur Teilzeitmaßnahmen durchlaufen, da angenommen werden muss, dass ihre private Lebensführung (Versorgung von Kindern oder Alten) auf Teilzeittätigkeit zugeschnitten ist.
Begriff: Inanspruchnahmezeit ist die Zeit, die vergeht vom Betreten der Bildungsstätte bis zu deren Verlassen (einschließlich Pausen, Selbstlernphasen u.Ä.)
Definition Vollzeitmaßnahme
Begriff: Inanspruchnahmezeit ist die Zeit, die vergeht vom Betreten der Bildungsstätte bis zu deren Verlassen (einschließlich Pausen, Selbstlernphasen u.Ä.)
Grundsatz: Die Dauer der Inanspruchnahme soll regelmäßig etwa 35 bis 40 Zeitstunden in der Woche betragen. Dazu sind mindestens 30 UE (bei entsprechenden Pausen) bis 35 UE nötig.
Die genau definierte Mindest-Inanspruchnahmedauer ist 25 Zeitstunden. Bei besonderen Maßnahmen ist dies dann die absolute Untergrenze.
Teilzeitmaßnahme oder berufsbegleitend
Hierzu zählt alles bis 24,99 Zeitstunden Inanspruchnahme. Die Unterscheidung ob Teilzeit oder berufsbegleitend ist nicht an die Zeit der Inanspruchnahme gebunden. Hier gilt: Teilzeitmaßnahmen finden regelmäßig innerhalb der üblichen Arbeitszeiten statt.
Berufsbegleitende Maßnahmen sind außerhalb der normalen Arbeitszeit (abends) stattfindende Maßnahmen oder solche, die unregelmäßig (auch Samstags) stattfinden.
Anmerkung zu berufsbegleitend
Die berufsbegleitenden Maßnahmen können also auch einen höheren Stundenumfang haben. In der Regel sind es eher weniger Stunden. Hierbei ist von uns auf eine angemessene Dauer zu achten. Finden wenig UE pro Woche statt, verlängert sich die Maßnahme. Die Streckung der Maßnahme muß aber didaktisch oder methodisch geboten sein und nicht etwa weil der Träger z.B. nur am Samstag einen Dozenten hat. In diesem Falle ist die Maßnahme unzulässig verlängert und entspricht nicht der AZWV-Forderung von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.
April 2011, Hans-Jürgen Cloodt
Maßnahmedauer bei WeGeBau Maßnahmen
Nach WeGeBau geförderte Maßnahmen sind oft als Vollzeitmaßnahme zugelassen. Stellt jetzt der Arbeitgeber die Teilnehmer nicht frei von der Arbeit, verlängert sich die Verweildauer in der Maßnahme. Dies ist dann so nicht zertifiziert. Lösung: Änderung oder eine zweite Zulassung dieser Maßnahme.
15.06.2011, Hans-Jürgen Cloodt