AZWV-Zulassung für Bafög-Schulen gefordert
Meister BAföG - Das neue Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG)
Am 01. Juli 2009 ist das "Zweite Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (2. AFBGÄndG)" in Kraft getreten. Neben deutlich verbesserten Förderkonditionen für die Teilnehmer wurden auch die Anforderungen an die Eignung der Bildungsträger erhöht.
Gesetzestext
Neu: § 2a Anforderungen an Träger der Maßnahmen
(§2a AFBGÄndG) Der Träger muss für die Durchführung der Fortbildungsmaßnahme geeignet sein. Die Eignung liegt vor, wenn es sich um einen öffentlichen Träger oder eine Einrichtung handelt, die unter staatlicher Aufsicht steht oder staatlich anerkannt ist, oder durch ein Zertifikat nachgewiesen wird, dass der Träger oder die Einrichtung
1. nach der Anerkennungs- und Zulassungsverordnung - Weiterbildung - anerkannt worden ist oder
2. ein System zur Sicherung der Qualität anwendet und auch im Übrigen keine Umstände vorliegen, die der Eignung des Trägers oder der Einrichtung entgegenstehen."
Privatrechtlich organisierte Bildungsträger sind betroffen
Für öffentliche Träger oder Einrichtungen, die unter staatlicher Aufsicht stehen bzw. eine staatliche Anerkennung haben besteht derzeit kein Handlungsbedarf. Anders hingegen für alle anderen Bildungsträger, die Maßnahmen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz durchführen. Konkret sind damit alle Bildungsträger angesprochen, die juristische Personen des Privatrechts sind, z.B. als GmbH firmiert haben.
Für deren Maßnahmen, die ab dem 01. Juli 2010 beginnen, gilt, dass diese Einrichtungen eine Anerkennung nach der Anerkennungs- und Zulassungsverordnung Weiterbildung (AZWV) oder die Anwendung eines Qualitätssicherungssystems (QM-System) vorweisen können müssen.
Zulassung bei TQCert nach AZWV
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